NAUTILUS MIET WC

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermiet- und Servicegeschäfte der Firma NAUTILUS MIET WC ,

Vertreten durch d. Inhaber Siegfried Federau, 19303 Vielank, Bäckerstrasse 1

(nachfolgend auch Vermieter genannt)

Allgemeines :

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietgegenstände vom Vermieter, insbesondere für Baustellenkabinen mit Haken / ohne Haken, Veranstaltungskabinen mit Waschbecken / ohne Waschbecken, Behindertengerechtekabinen, sowie für sämtliche vom Vermieter angebotenen Serviceleistungen. Sie gelten auch für künftige Vertragsabschlüsse, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Verwendet der Kunde ( nachfolgend auch Mieter genannt ) Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind diese nur insoweit wirksam, als sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Vermieter schriftlich anerkannt wurden. Durch die Annahme der Leistungen, auch wenn er ihnen widersprochen hat, erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

  1. Begriffsbestimmungen

2.1 Mieter im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2.2 Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Unternehmer, natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in der Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2.3 Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verbraucher, natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass Ihnen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

  1. Angebote, Vertragsinhalt, geschuldeter Mietgegenstand

3.1 Die Angebote vom Vermieter sind unverbindlich. Angaben über den Mietgegenstand, beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen sowie über technische Leistungen, sind ungefähre Angaben. Sie werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.

3.2 Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet und dem Mieter zumutbar ist.

3.3 Mietet der Mieter den Gegenstand auf elektronischem Wege, wird der Vermieter den Zugang schnellstmöglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme des Mietangebots dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

3.4 Sofern der Mieter den Gegenstand auf elektronischem Wege mietet, wird der Vertragstext vom Vermieter gespeichert und dem Mieter auf Verlangen nebst den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.

3.5 Eine Haftung durch den Vermieter kommt nur in Betracht, wenn der vom Mieter beabsichtigte Verwendungszweck nicht erreichbar oder die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zur konkreten Nutzung beeinträchtigt ist. Die Haftung beschränkt sich auf den im Vorfeld vereinbarten Mietzins. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich hierbei um Vosatz oder Fahrlässigkeit, gem. BGB. 

  1. Mietgegenstand

4.1 Der Mieter ist verpflichtet, etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen. Dies gilt insbesondere für Genehmigungen zum Aufstellen der Mietgegenstände auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

4.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und ist dafür verantwortlich, das ausschließlich die für das Geschäft anfallenden Fäkalien, Urin und Toilettenpapier in die Toilette / WC gelangen. Sollten sich unsachgemäße Dinge / Sachen im WC oder Fäkalientank befinden, so muss der Mieter die Toilette auf seine Kosten entleeren oder reinigen lassen.

Nicht in die Toilette / Fäkalientank dürfen Beispielsweise Hygieneartikel (z.B. Tampons, Feuchttücher), Medikamente, Speisereste, Farben und Lacke, Also alles was nichts mit dem „Geschäft“ zu tun hat

4.3  Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder untersuchen zu lassen.

4.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu sichern. Der Mieter haftet in vollem Umfagang, jedoch mit maximal 1.000,-€ pro Mietgegenstand, bei Verlust, Diebstahls oder der Beschädigung des Mietgegenstandes. Im Falle des Eintretens eines dieser Ereignisse hat der Mieter den Vermieter unverzüglich und auch dann zu unterrichten, wenn er das Ereignis nicht zu vertreten hat.

4.5 Der Mietgegenstand ist an dem zwischen dem Mieter und Vermieter vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter haftet für die Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit             des Standorts. Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist nicht gestattet. Im Falle der Toilettenvermietung bedarf die Verbringung des Mietgegenstandes an einen neuen Einsatzort der Zustimmung vom Vermieter. Der neue Standort ist dem Vermieter dann mitzuteilen.

4.6 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

4.7 Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.

4.8 Sollten Dritte den Mietgegenstand durch Pfändung beschlagnahmen oder sonstige Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter entweder durch E-Mail oder durch Einschreiben/Rückschein innerhalb von spätestens 3 Tagen zu benachrichtigen, vorab den oder die Dritten auf das Eigentum vom Vermieter schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis dem Vermieter innerhalb gleicher Frist zu übermitteln. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu zahlen.

4.9 Im Falle der Toilettenvermietung wird der Entsorgungsservice – sofern individuell nichts anderes vereinbart wurde – einmal pro Woche durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Leistung vom Vermieter festgelegt wird. Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu den Toilettenkabinen bis auf 5 m für LKW-Fahrzeuge befahrbar zu halten oder die Toilettenkabinen bis auf 5 m an das Servicefahrzeug zu verbringen. Ist der Zugang nicht sichergestellt, gilt die Leistung durch den Vermieter, als erbracht. Beanstandungen der Serviceleistung sind unverzüglich anzuzeigen.

4.10 Der Mieter trägt die Kosten sowohl für den Transport und Ladung des Mietgegenstandes als auch für den Entsorgungsservice.

  1. An und Rücklieferung

5.1 Sofern der Mieter die An und/oder Rücklieferung des Mietgegenstands selbst vornimmt, ist er für die fachmännische Ausführung verantwortlich und er trägt die Haftung gegenüber dem Vermieter für den von ihm zu vertretenden Verlust oder die Beschädigung des Mietgegenstands bei der An und/oder Rücklieferung. Bei fehlender Bekanntgabe des Lieferortes durch den Mieter gerät der Mieter gegenüber dem Vermieter in Annahmeverzug, es sei denn, der Mieter holt den Mietgegenstand rechtzeitig zum vereinbarten Mietbeginn selbst ab. Der Vermieter haftet nicht für verspätete Anlieferung oder Abholung der Gegenstände durch ein von dem Mieter beauftragtes Transportunternehmern. Ist das Transportunternehmen durch den Vermieter beauftragt, haftet der Vermieter für eine verspätete Anlieferung oder Abholung der Gegenstände im Rahmen von Ziff. 8. 5.2 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Mieter für ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen und Anschließen des Mietgegenstandes an Versorgungseinrichtungen bei Anlieferung zu sorgen. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Ab- und Aufladung durch oder im Auftrag vom Vermieter selbst vorgenommen worden ist.

  1. Reinigungsservice und sonstige Dienstleistungen

6.1 Gegenstand Vermieter geschuldeten Leistungen ist im Zweifel das in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungsverzeichnis vom Vermieter. Über das Leistungsverzeichnis hinausgehende (auch aus fachlichem Ermessen notwendige) Dienstleistungen werden gesondert berechnet.

6.2 Die Gestellung von notwendigen Maschinen, Geräten, Reinigungs- und Pflegemitteln erfolgt durch den Vermieter.

  1.  Mahnung Pflicht und Mängelhaftung

7.1 Bei Anlieferung  ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und ggf. sofort zu beanstanden! Mit beanstandungsfreier Empfangsabnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an.

7.2 Während der Mietzeit auftretende Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf seine Kosten beseitigt. Ein Mietminderungsrecht steht dem Mieter hinsichtlich der letztgenannten Mängel nicht zu.

7.3 Über Mietminderungsansprüche bei vom Vermieter anerkannten Mängeln hinaus und soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters, die durch Mängel des Mietgegenstandes verursacht werden.

7.4 Im Falle der Vermietung von Toiletten mit Wassertank weist der Vermieter ausdrücklich darauf hin, dass die Befüllung des Tanks mit Wasser nur auf Wunsch des Mieters erfolgt und dass dieses Wasser keine Trinkwasserqualität hat. Für Verunreinigungen, die nach der Anlieferung des Wassers entstehen, haftet der Vermieter nicht. Wird der Wassertank im Rahmen des Reinigungsrhythmus durch den Vermieter aufgefüllt, so geschieht dies ausschließlich auf Wunsch und Risiko des Mieters. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten dann entsprechend.

  1. Haftungsbegrenzungen

8.1 Der Vermieter haftet ausschließlich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit vom Vermieter oder derjenigen des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung vom Vermieter ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Vorhersehbare Schäden werden in Fällen von Sach und Vermögensschäden auf  1.000,- € und bei Bearbeitungsschäden auf  500,- € begrenzt.

8.2 Die Haftung durch den Mietgegenstand verursachter Schäden an Rechtsgütern des Kunden, wie z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Ebenso wird eine Haftung durch entstandene Schäden einer angemieteten Heizung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S.d. Ziff. 8 Abs.1 Satz 2 gehaftet wird.

8.3 Die Regelungen von Ziff. 8 Abs. 1 und Abs. 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

8.4 Jegliche sonstige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.

8.5 Soweit es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt, ist dieser verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl zu versichern und den Abschluss der Versicherung gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.

  1. Dauer des Mietverhältnisses/Kündigung/Abholungs-Avisierung

9.1 Die Mietzeit beginnt zu dem vereinbarten Datum; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Auslieferung, sofern der Mietgegenstand durch Umstände, die der Vermieter zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert wird.

9.2 Im Falle der Toilettenvermietung  beträgt die Mindestmietdauer 4 Kalenderwochen, für die Kurzzeitanmietung für ein Wochenende ( Freitag bis Sonntag ) gilt der Wochenendtarif. ;  soweit nicht individuell andere Regelungen schriftlich vereinbart wurden.

9.3 Im Falle der Inanspruchnahme des Mietgegenstands nach Ablauf der Mietzeit oder für den Fall, dass der Vermieter die Abholung des Mietgegenstands wegen dem Mieter zurechenbaren Verschuldens nicht möglich ist, besteht der Anspruch auf Mietzinszahlung fort.

  1. Rückgabe des Mietgegenstandes, Gefahrtragung

10.1 Die vorzeitige Rückgabe von Mietgegenständen befreit den Mieter nicht von den vertraglichen Pflichten.

10.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß, in ordnungsmäßigem Zustand und gesäubert zurückzugeben. Im Falle der Toilettenvermietung ist die Rückgabe im benutzten Zustande gestattet. Etwaige vom Mieter in den Mietgegenstand eingebrachte Gegenstände hat der Mieter vor Rückgabe zu entfernen, anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entsorgen.

10.3 Werden bei der Rückgabe Verschmutzungen (ausgenommen Toilettenvermietung), von dem Mieter zu vertretende Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen.

10.4 Sofern der Vermieter die Abholung des Mietgegenstandes bei dem Mieter schuldet, erfolgt diese binnen 14 Tagen nach Vertragsbeendigung.

10.5 Der Nachweis ordnungsgemäßer Rückgabe obliegt dem Mieter, soweit nicht der Vermieter die Abholung schuldet.

  1. Mietzins/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung etc.

11.1 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.

11.2 Im Falle der Toilettenvermietung erfolgt die Abrechnung in der Regel vierwöchentlich nachträglich zum Monatsende. Dabei zählt jede begonnene Woche als volle Woche.

11.3 Die Aufrechnung von Entgelten ist ausgeschlossen, soweit der Gegenanspruch nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Entgelten ist ausgeschlossen, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist stehen dem Vermieter ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, falls es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt, und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, falls es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher handelt.

11.5 Ist der Mieter mehr als 8 Tage im Verzug, hat der Vermieter das Recht, die Miet- und anderen Vertragsgegenstände sofort in Besitz zu nehmen. Gleiches gilt bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters.

11.6 Für jede Mahnung wird eine Verwaltungsgebühr von 5,- € vereinbart. 

11.7 Auf eine bestehende Bonusvereinbarung wird hingewiesen.

  1. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen

Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen vom Vermieter sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seinen Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seines Versicherers zulässig ist) sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seine Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters den ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wird. Der Vermieter nimmt die Abtretung an und verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner/n so lange nicht offenzulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grund gekündigt ist.

  1. Kündigung aus wichtigem Grund durch die Vertragsparteien

13.1 Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

13.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn

– der Mieter mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei Entgeltleistungen entspricht, in Verzug ist – Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden

– bei dem Mieter in Sinne der §§ 17 ff. Insolvenzordnung Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt

– der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich    vertragswidriger Weise benutzt

 – der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

  1. Sonstige Bestimmungen

14.1 Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mieter einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit es sich bei der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung um eine Individualvereinbarung handelt, soll diese durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst nahekommt. Im Übrigen gilt § 306 BGB.

14.3 Als Privatperson sind Sie ab 01.08.2004 dazu verpflichtet, diese Rechnung und den Zahlungsbeleg (Kontoauszug) 2 Jahre aufzubewahren.

Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass Daten über seine Person und über das Vertragsverhältnis beim Vermieter gespeichert, geändert und/oder gelöscht und erforderlichenfalls, soweit nicht anders offenkundig die Interessen des Mieters verletzt werden, an Dritte zur ordnungsgemäßen Bearbeitung übermittelt werden (Hinweis gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz).

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist – soweit die Vertragsparteien Kaufleute sind – der Sitz vom Vermieter. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.